Mensch und Natur

Mensch und Natur

Der Naturpark Rhein-Westerwald hat 24 Stunden lang und sieben Tage die Woche für Sie geöffnet. Es gibt keine Zäune oder Eingangstore und der Besuch ist 100 % kostenfrei. Damit alle die Natur genießen können, ist es wichtig, sie zu schützen und aufeinander Rücksicht zu nehmen. Denn Sie und die anderen Besucher/innen möchten sich im Naturpark gut erholen und eine entspannte Zeit haben. Damit das funktioniert, gibt es hier ein paar Tipps:

Miteinander im Wald

Die Wälder im Naturpark Rhein-Westerwald werden von vielen Menschen genutzt. Dabei kommt es oftmals zu Konflikten zwischen Naturschutz, Forstwirtschaft, Sporttreibenden und Erholungssuchenden.

Nachfolgend einige Regel, die helfen sollen, Konflikte zu vermeiden und zu mehr Rücksichtnahme aufrufen:

  • Bitte verhalten Sie sich der Natur gegenüber respektvoll.
  • Nehmen Sie aufeinander Rücksicht und akzeptieren Sie die anderen und ihren Anspruch an den Wald.
  • Entwickeln Sie Verständnis für die anderen und ihr Tun.
  • Bemühen Sie sich um einen freundlichen und höflichen Tonfall - auch bei Konflikten.

Respekt vor der Natur

Es gibt einige Gesetze und Regeln, die zum Schutz des Waldes beachtet werden sollten. Verstöße werden geahndet, aber soweit soll es nicht kommen.

Bitte beachten Sie also folgende Spielregeln:

  • Pflanzen und Tiere sollten dort belassen werden, wo sie von Natur aus sind.
  • Müll gehört nicht in den Wald.
  • Hunde dürfen auf Waldwegen nur dann frei laufen, wenn Sie sie jederzeit unter Kontrolle haben. Außerhalb der Wege und in Naturschutzgebieten sind Hunde grundsätzlich anzuleinen.
  • Autos gehören nicht in den Wald.
  • Radfahren ist nur auf den Wegen gestattet.
  • Campen Sie nur dort, wo es erlaubt ist.
  • Rauchen Sie zwischen Anfang März und Ende Oktober nicht im Wald.
  • Entzünden Sie grundsätzlich kein Feuer im Wald.

Hunde im Naturpark

Wir freuen uns, dass Sie mit Ihrem Hund im Naturpark Rheinland unterwegs sind. Sicher möchten Sie wie wir Konflikte mit Mensch oder Natur vermeiden, die leider immer wieder auftreten. Hier sind daher ein paar Regeln, die dabei helfen sollen:

Im Wald

Das Landeswaldgesetz bestimmt, dass die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört werden dürfen. Entsprechend muss ein Hund, außerhalb der Wege angeleint sein. Das heißt, er darf frei herumlaufen, sofern er im Einflussbereich seines Besitzers bleibt, er nicht alleine die Wege verlässt und es sich nicht um ein Naturschutzgebiet handelt.

In der freien Landschaft

Laut Landschaftsgesetz gibt es in der freien Landschaft kein Anleingebot für Hunde, sofern es sich nicht um besonders geschützte Bereiche handelt, in denen andere Regeln gelten.

Aber bitte lassen Sie Ihr Tier nicht auf landwirtschaftlich genutzten Flächen herumlaufen!

Wenn Hunde auf Feldern herumlaufen oder ihr Geschäft verrichten, können eingesäte Parzellen zerstört und die Bewirtschaftung und Ernte der Felder erschwert oder unmöglich gemacht werden. Heimische Feldtiere, wie der Feldhase, oder bodenbrütende Vogelarten, wie die Feldlerche, können durch Ihren Hund so schwer gestört werden, dass sie oder ihr Nachwuchs sterben oder andere Schäden entstehen. Dasselbe gilt auch für Pferde und andere Weidetiere.

In Naturschutzgebieten

Dort ist das Anleinen der Hunde Pflicht und sowohl Herrchen und Frauchen als auch Hunde dürfen die Wege nicht verlassen.

In Landschaftsschutzgebieten

In Landschaftsschutzgebieten müssen Sie Ihren Hund zwar auf den Wegen nicht an der Leine führen, aber Sie müssen durch Anleinen oder andere Maßnahmen verhindern, dass er in Gebüschen, Feldgehölzen, im Wald und an den Ufern stehender oder fließender Gewässer wildlebende Tiere aufschreckt oder gar jagt.

Einschränkungen und besondere Regelungen

Große Hunde (mind. 40 cm, 20 kg) sind innerhalb von im Zusammenhang bebauter Ortsteile außerhalb von abgegrenztem Besitz auf allen öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen. Gefährlich eingestufte Hunde und Hunde bestimmter Rassen (die keine Verhaltensprüfung abgelegt haben) sind außerhalb von abgegrenztem Besitz grundsätzlich zu Leine und Maulkorb verpflichtet, auch im Wald und auf Feldwegen.

Reiten und Radfahren im Wald

Reiten und Radfahren im Wald - Mitteilung des Forstamtes Dierdorf

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

das Landeswaldgesetz Rheinland-Pfalz (LWaldG) ermöglicht für alle das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung nach § 22 Abs. 1 Landeswaldgesetz.

Reiten und Radfahren im Wald ist zwar grundsätzlich erlaubt und muss durch die Waldbesitzer geduldet werden. Hier gibt es jedoch Einschränkungen, auf die das Forstamt Dierdorf im Folgenden aufmerksam macht.

Laut § 22 Abs. 3 Landeswaldgesetz von Rheinland-Pfalz ist Reiten und Radfahren im Wald nur auf Straßen und Waldwegen erlaubt.

Nach § 3 Abs. 7 LWaldG sind Waldwege nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete, dauerhaft angelegte oder naturfeste Wirtschaftswege, die für den forstwirtschaftlichen Verkehr mit PKW und LKW geeignet und bestimmt sind.

Fußwege- und pfade, Rückegassen und Maschinenwege sind keine Waldwege im Sinne des LWaldG, d.h. dass Radfahren und Reiten hier verboten ist.

Wer diese Vorschrift nicht beachtet handelt ordnungswidrig nach § 37 Abs. 2 Nr. 3 LWaldG und kann mit einem Verwarnungs- bzw. Bußgeld belegt werden.

Unser Wald stellt ein sensibles Ökosystem dar, welches unterschiedlichen Belangen der Natur und des Menschen Rechnung tragen muss. Insbesondere ist das freie Waldbetretensrecht aller Bürgerinnen und Bürger zum Zwecke der Erholung ein hohes Gut.

Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des Landeswaldgesetzes zum Reiten und Radfahren im Wald kommt es immer wieder zu empfindlichen Störungen anderer Waldbesucher mit hoher Unfallgefahr.

Die Einhaltung der Regelungen des Landeswaldgesetzes trägt dazu bei, dass die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes gesichert bleiben.

Wir bitten daher alle Reiter und Radfahrer im Sinne eines guten Miteinanders aller Waldbesucher, die Bestimmungen des Landeswaldgesetzes einzuhalten.

Ihr Forstamt Dierdorf